Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern; im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten
diese AGB nach Maßgabe der Ziffer 9.
1. Vormerkung
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu unseren nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen oder andere laufende Vorschriften unserer Vertragspartner, z.B. deren Einkaufsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn diese
von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Alle Angebote sind freibleibend.
c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenen oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch
versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der
Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.
3. Lieferung und Versand
Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wird. Bei Lieferung frei Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche
Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt. Für Schäden und Verluste, die durch Mängel der Transportwege auftreten, übernehmen wir keine Haftung. Die Entladung obliegt dem
Empfänger, soweit keine Entladung mittels Kran am Fahrzeug vereinbart wurde. Wartezeiten an den Baustellen betragen höchstens 1 Stunde, andernfalls wird der für das entsprechende
Fahrzeug nach GNT gültigen Stundensatz unabhängig vom Anfuhrpreis berechnet. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Umstände, wie Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsstörungen, Energiemangel usw., verlängern die Lieferfrist im angemessenen Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von den Lieferverpflichtungen
frei. Über Verzögerung und Unmöglichkeit der Lieferung informieren wir den Abnehmer so bald wie möglich. Der Abnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, wenn er uns zuvor
schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt hat und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Schadensersatz kann bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung vom Abnehmer nicht
beansprucht werden, es sei denn, dass uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.
4. Gefahrenübergang
Bei Transport mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, bzw. wenn es die öffentliche Straßen verlässt, um zum vereinbarten
Lieferort zu gelangen, an den Käufer über. Bei Selbstabholung ab Werk geht die Gefahr mit Übergabe auf den Käufer über.
5. Leihverpackung
Die je Auftrag mitgelieferte Leihverpackung (Paletten, Stapelhölzer usw.) wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Rückgabe erhält der Kunde eine Gutschrift unter Beibehaltung einer
Abnutzungsgebühr. Bei mitgeliefertem Leihgut erfolgt nur eine Berechnung einer Abnutzungsgebühr.
6. Gewährleistung
a) Die Herstellung der Betonbauteile erfolgt – soweit vorhanden – nach neuester Fassung einschlägiger Eurocode 2 – Norm sowie dem
Merkblatt über Sichtbetonflächen von Fertigteilen und Stahlbaton.
b) Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich geltend zu machen, verdeckte Mängel unverzüglich nach entdecken. Unsere Fahrer
sind nicht zur Entgegennahme von Mängelrügen befugt. Führen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht zum gewünschten Ergebnis, so kann nur Kaufpreisminderung verlangt
werden. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen.
c) Alle Gewährleistungs- und vertraglichen Schadensansprüche verjähren nach 2 Jahren. Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
Beanstandete Waren dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung eingebaut werden.
d) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis uns aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
e) Diese gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens oder der
Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart.
b) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen von Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen soweit nichts anderweitiges vereinbart wurde. Bei Überschreitung des Zahlungsziels
können wir die banküblichen Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Des Weiteren behalten wir uns weitere Lieferung bei Zahlungsverzug des Abnehmers
vor.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt solange unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen vollständig erfüllt hat. Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter
zu veräußern oder zu verbrauchen. Dies erfolgt jedoch in unserem Auftrag, ohne das uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache gilt als in unserem Auftrag hergestellt, dass
heißt wir erwerben Eigentum oder Miteigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der durch uns gelieferten Betonteile z.Z. der
Be- und Verarbeitung. Der Käufer tritt bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen
Abnehmer entstandene Ansprüche bis zur Höhe aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Betonteile oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche
Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten
an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Betonteile. Soweit von uns gefordert, ist der in Verzug geratene Käufer verpflichtet, die Abtretung unserer Forderungen
anzuzeigen, sowie uns entsprechende Auskünfte zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinem Schuldner zu übergeben. Übersteigt der Wert der uns angegebenen Sicherung die
Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, sofern dieses vom Käufer verlangt wird. Die unter
Eigentumsvorbehalt bestehenden Betonteile darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgen, sind sofort mitzuteilen.
9. Geltung für Verbrauchsgüterkauf
Die Rechte des Kunden aus §§ 474 ff. BGB bleiben unberührt, wenn dieser Verbraucher ist.
10. Elektronische Datenverarbeitung
Wir speichern und bearbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Chemnitz.
12. Schlussbestimmungen
a) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Der
unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.